Rechte und Pflichten beim Auslandsaufenthalt
Rechte und Pflichten beim Auslandsaufenthalt
War ein Auslandsaufenthalt früher eher Studenten vorbehalten, nutzen jetzt auch immer mehr Auszubildende die Möglichkeit, Berufserfahrung auch im Ausland zu nutzen - ohne die Ausbildung zu unterbrechen.
Für eine bestimmte Zeit ins Ausland zu gehen, davon träumen auch viele Jugendliche, die gerade in der Ausbildung stecken. Doch der feste Arbeitsvertrag hindert so manchen daran, sich den Traum vom Auslandsaufenthalt zu erfüllen. Dabei gehört eine berufliche Auslandserfahrung sogar zu den Rechten eines Azubis. Dass dadurch natürlich auch neue Pflichten entstehen, versteht sich von selbst. Die aber orientieren sich daran, was auch in der heimatlichen Ausbildung und dort im Betrieb Recht und Pflicht war.
Rechte auf einen Auslandsaufenthalt
Mit dem in Kraft treten des neuen Berufsbildungsgesetztes ist es amtlich: Jeder Auszubildende hat das Recht, einen Auslandsaufenthalt während der Ausbildung zu absolvieren. Der Grund dafür: Die immer engere europäische Zusammenarbeit. Denn zur grenzübergreifenden Mobilität gehören auch zahlreiche neue und vor allem einfache Möglichkeiten, zum Beispiel im Rahmen eines Austauschprogrammes, internationale und berufsbezogene Kompetenzen zu erwerben.
Weil das Berufsbildungsgesetz die Zeit im Ausland rechtlich als zu der Berufsausbildung gehörend behandelt, werden viele für die Ausbildung im Heimatland geltenden Rechte übernommen. Dazu gehört zum Beispiel die Regelung zur Vergütungspflicht, zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten oder zum Status als Auszubildender hinsichtlich sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Fragen.
Pflichten beim Auslandsaufenthalt
Damit der Auslandsaufenthalt rechtlich als Teil der Ausbildung anerkannt wird, gibt es bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehört, dass er nicht mehr als ein Viertel der gesamten Ausbildungsdauer ausmacht, dass die Inhalte sich im Wesentlichen entsprechen und der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel dient.
Die Üeberwachung der Ausbildung unterliegt jedoch trotzdem den zuständigen Stellen im Heimatland. Weil eine solche Üeberwachung beim Auslandsaufenthalt schwerer ist als bei einem heimischen Betrieb, dürfen den Auszubildenden bestimmte Pflichten auferlegt werden. Zum Beispiel in Form von Zwischen- und Endberichten.
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