Verkürzung der Ausbildung Teil 2


Ausbildungszeit verkürzen

Es ist auch möglich eine Verkürzung der Ausbildung zu beantragen, wenn diese schon begonnen hat. Mindestens ein Jahr Ausbildungszeit sollte jedoch noch übrig sein. Eine Verkürzung der Ausbildung - unabhängig davon ob schon eine Verkürzung durch Anrechnung stattgefunden hat - kann dann beantragt werden, wenn man durch besonders gute Leistungen zeigt, dass man die Ziele der Ausbildungsordnung auch in der kürzeren Zeit erreicht. Dafür braucht es in der Berufsschule meistens einen Notendurchschnitt von mindestens zwei. Aber auch die praktischen Leistungen im Betrieb müssen gut sein. Der ausbildende Betrieb muss den Antrag auf die Verkürzung unterschreiben.

Die Verkürzung der Ausbildungszeit wird also von dem Auszubildenden und dem Ausbildenden gemeinsam bei der zuständigen Stelle beantragt. Beide Antragsteller - Azubi und Betrieb - müssen sicherstellen, dass der Auszubildende auch mit verkürzter Ausbildungszeit alle notwendigen Ausbildungsziele erreicht. Bewiesen wird dies durch Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen oder auch durch Ausbildungspläne des Betriebes. Der geschlossene Ausbildungsvertrag muss entsprechend geändert werden.

Die Regelungen zur Ausbildungsmindestadauer schreiben vor, dass eine zweijährige Ausbildung um maximal ein Jahr, eine längere Ausbildung um maximal 1,5 Jahre verkürzt werden darf.

Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, desto eher wird beim Antrag auf eine Ausbildungsverkürzung vorgeschlagen, den Auszubildenden vorzeitig zur Prüfung zuzulassen.


Die Abschlussprüfung schon früher machen

Eine andere Möglichkeit für diejenigen, die ihre Ausbildung - auch noch nah gen Ende - abkürzen wollen, ist die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. Dafür wird der Betrieb und auch die Berufsschule befragt. Denn der Auszubildende muss durch seine Noten (meistens mindestens eine zwei im Durschnitt und keine Notre schlechter als drei) und Leistungen im Betrieb zeigen, dass ihm bis zur vorgezogenen Prüfung bereits alle Inhalte des Ausbildungsplanes vermittelt wurden und er alle Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsbildes überdurchschnittlich gut beherrscht.

Hierfür wird meistens das Ergebnis der Zwischenprüfung vorgelegt und auch vom Betreib braucht es eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die guten Leistungen. Auch das ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis (BerichtheftâEURoe) ist vorzulegen. Bis zu sechs Monate vor dem eigentlichen Prüfungstermin kann - wenn der Antrag bei der zuständigen Stelle durchkommt - die Prüfung vorgezogen werden.

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