Kindergeld


Kindergeld auch während der Ausbildung!?

Mit Beginn der Ausbildung beginnt der Start ins Berufsleben und der Weg des Erwachsenwerdens geht weiter - doch bekommen denn junge Erwachsene noch Kindergeld? Ja, und zwar bis der Azubi 25 ist - aber nur, wenn es die erste Ausbildung ist.

Ausbildung, Finanzen, Kindergeld

Auch für âEURsKinderâEUR~ über 18 Jahre zahlt der Staat Kindergeld, und zwar bis zum 25. Lebensjahr - wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Um Kindergeld auch während der Be- rufsausbildung eines Kindes zwischen 18 und 25 Jahren zu erhalten, darf jedoch das Einkommen des Auszu- bildenden eine vorgegebene Grenze nicht übersteigen. Diese Einkom- mensgrenze liegt bei 7680 Euro im Jahr. Kindergeld wird demnach weiter gezahlt, wenn sämtliche Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze nicht überschreiten, also das monatliche Einkommen des Azubis nicht mehr als 640 Euro beträgt.

Zum Einkommen des Auszubildenden zählen das Kindergeld betreffend mögliche âEURsEinnahmenâEUR~ wie BAföG-Zuschüsse, Waisenrente, Stipendien, Brutto-Einnahmen aus nicht-selbstständiger Beschäftigung (Ausbildungsvergütung) und Einnahmen aus selbstständiger Beschäftigung. Vom Einkommen abzuziehen sind beim Kindergeld dann noch eine Pauschale für Werbungskosten und Fahrtkosten je nach Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsbetrieb bzw. Berufsschule.


Keinen Ausbildungsplatz oder nach der Ausbildung arbeitslos - trotzdem Kindergeld?

Der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - im Normalfall zwischen Abschluss der Schule und Beginn der Ausbildung - darf höchstens vier volle Monate betragen, damit weiterhin Kindergeld gezahlt wird. In diesem Zeitraum ist es deshalb auch nicht nötig, sich bei der Arbeitsagentur zu melden - der Anspruch auf Kindergeld bleibt weiterhin bestehen.
Sollte auch nach längerem Bemühen keine Ausbildungsstelle gefunden werden, wird ebenfalls weiter Kindergeld gezahlt - maximal bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des âEURsKindesâEUR~. Um Anspruch auf Kindergeld zu haben, müssen in diesem Fall jedoch eindeutige Bemühungen um eine Lehrstelle oder auch einen Arbeitsplatz erkennbar sein und das âEURsKindâEUR~ stellt sich außerdem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt - Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend und Nachweis von Bewerbungen - gibt es auch weiter Kindergeld.
Wird der der Azubi nach der Ausbildung nicht vom Betrieb übernommen und findet auch sonst keine Anstellung, kann er zusätzlich zum Arbeitslosengeld weiterhin Kindergeld erhalten, wenn auch hier die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

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